Am 16.5.17 fällte der Bundesgerichtshof seine Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit von Kitavereinen. In dem Beschluss, der deutlicher hätte kaum ausfallen können, wird die Gemeinnützigkeit als der entscheidende Hinweis auf die Eintragungsfähigkeit definiert. Gemeinnützige Vereine können also weiterhin (oder in Berlin wieder) Kitas betreiben. Auf den Umfang des „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Kita“ kommt es nicht an, weil dieser funktional dem ideellen Hauptzweck des Vereins untergeordnet bleibt. Wir verweisen auf die Pressemitteilung des BGH und den Beschluss (II ZB 7/16) und freuen uns, dass mit diesem weit über den Kitabereich hinaus wegweisenden Urteil eine langwierige juristische Auseinandersetzung zu einen guten Ende gekommen ist.
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